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Was ist der Pflegegrad 1?

 

Mit dem Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen. 

Um Pflegegrad 1 und bestimmte Leistungen zu erhalten, müssen hilfsbedürftige Pflegeversicherte zwischen 12,5 und unter 27 Punkte in den folgenden sechs Bereichen erzielen:

Mobilität: Wie selbstständig kann der Begutachtete z. B. noch Treppen steigen oder sich selbstständig umsetzen?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich der Betroffene z. B. in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er noch selbst Entscheidungen treffen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Ist der Antragsteller z. B. nachts unruhig? Zeigen sich bei ihm motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten?

Selbstversorgung: Wie selbstständig ist der Antragsteller noch in Bezug auf Körperpflege, dem An- und Auskleiden und der Zubereitung von Essen und Trinken?

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Unterstützung braucht der Antragsteller z. B. bei der Medikamenten- oder Sauerstoffgabe?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann sich der Betroffene z. B. noch gut selbst beschäftigen? Pflegt er noch selbst seine sozialen Kontakte?

Für jeden der sechs Bereiche vergeben die Gutachter je nach dem Grad der Selbstständigkeit Punkte, die gewichtet und aufaddiert werden und sodann die Zuweisung eines Pflegegrads ermöglichen. Für jeden Pflegegrad ist eine Spanne an Punkten definiert. Dabei gilt: Je höher die Punktzahl ist, desto höher ist die Beeinträchtigung und der entsprechende Pflegegrad.

 

Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

 

Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Da sie ihr Leben meist noch sehr selbstständig meistern, benötigen sie i. d. R. so gut wie keine Unterstützung von Angehörigen oder von professionellen Pflegekräften.

 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1

 

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den neuen vereinheitlichten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ihrer Pflegekasse. Damit können sie zum Beispiel:

  -          an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert,

  -          einen Alltagsbegleiter z. B. für Gespräche oder Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlen,

  -          oder Haushaltshilfen engagieren, die ihnen etwa beim Putzen der Wohnung helfen oder beschwerliche Hausarbeiten
              wie die Gardinenwäsche übernehmen.

 

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

 

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen generellen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn sie etwa nach einem Klinikaufenthalt noch vorübergehend auf professionelle Pflege angewiesen sind, bis sie wieder nach Hause können.

 

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1

 

Versicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit ihrer pflegenden Angehörigen.

 

Tagespflege- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1

 

Wenn Versicherte mit Pflegegrad 1 das Angebot der Tages- oder Nachtpflege nutzen möchten, müssen sie dies weitgehend aus eigener Tasche bezahlen. Sie können lediglich den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür nutzen. Daneben besteht kein Anspruch auf Leistungen für die teilstationäre Pflege.

 

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 1

 Zusätzlich haben Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf folgende Leistungen, sofern sie zuhause versorgt werden:

  -        Zuschuss für Wohnraumanpassung: Für die altersgerechte Wohnraumanpassung wie z. B. den Einbau eines Treppenlifts oder
           den Umbau von der Wanne zur Dusche können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro ihrer
           Pflegekasse beanspruchen. Dieser Zuschuss steht Pflegebedürftigen einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung zu.
           Sollte sich der Hilfebedarf einmal ändern, so kann der Zuschuss u. U. erneut gewährt werden.

  -        Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: So erhalten sie

  • Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel (monatlich 25,50 Euro),
  • die Pauschalförderung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln von monatlich 40 Euro,
  • und medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung gelistet sind.

  -        Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

  -        Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche: Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf die Beratung z. B. für die bessere
           pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Auch die notwendigen regelmäßigen Beratungsbesuche
           durch geschulte Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse.

  -        Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Die Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung erhalten höchstens vier
           Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 auch, wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder Senioren-
           Wohngemeinschaft (WG) einziehen. Zusätzlich stehen maximal vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungszuschuss
           von 2.500 Euro und ein monatlicher Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214 Euro zu.