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Was ist der Pflegegrad 2?

 

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt bekommen.

 

Wer einen Antrag auf Pflegegrad stellt, wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in sechs Aktivitätsbereichen begutachtet.

Die Gutachter berücksichtigen dabei die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers und zwar in Bezug auf sowohl körperliche, als auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die die Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrades bilden. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält der Antragsteller.

 

Für Pflegegrad 2 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse müssen Gutachter zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln.

 

Die sechs Aktivitätsbereiche sind:

 

Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?

 

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, noch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

 

Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenWie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?

 

Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?

 

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und BelastungenWelche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?

 

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

 

Leistungen bei Pflegegrad 2

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegeleistungen.

 

Ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

 

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro zu, die ambulante Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

 

Wenn Pflegebedürftige nicht nur durch Angehörige sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei erhalten Versicherte das Pflegegeld jedoch nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch „anteiliges Pflegegeld“. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 2

 

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 2 haben Anspruch auf den neuen vereinheitlichten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ihrer Pflegekasse. Damit können sie zum Beispiel:

  -          an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert,

  -          einen Alltagsbegleiter z. B. für Gespräche oder Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlen,

  -          oder Haushaltshilfen engagieren, die ihnen etwa beim Putzen der Wohnung helfen oder beschwerliche Hausarbeiten
           wie die Gardinenwäsche übernehmen.

 

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2

 

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 2 etwa nach einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Kurzzeitpflege z. B. in einem Pflegeheim, erhält er von seiner Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr maximal 1.612 Euro einen Zuschuss.

 

Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzt, kann für seine Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen.

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten während der bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege noch die Hälfte ihres Pflegegeldes von monatlich 316 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige weiter, sprich monatlich 158 Euro.

 

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2

 

Für Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege durch professionelle Pflegekräfte bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen gewähren Pflegekassen Versicherten mit Pflegegrad 2 einen Zuschuss von 1.612 Euro für höchstens vier Wochen (28 Tage) im Jahr.

Dabei gelten folgende Bestimmungen:

 

Während der Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 immerhin noch die Hälfte ihres monatlichen Pflegegeldes von 316 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr weiter, also 158 Euro im Monat.

 

Wer im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege nutzt, der hat Anspruch für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr, die mit bis zu 2.418 Euro pro Jahr bezuschusst wird.

 

Tagespflege bei Pflegegrad 2

 

Die Leistungssätze für Tagespflege und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen, bleiben weitgehend unverändert und fließen wie im Vorjahr zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten demnach für Tagespflege und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistungen monatlich 689 Euro.

 

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 2

 

Zusätzlich haben Versicherte mit Pflegegrad 2 Anspruch auf folgende Leistungen, sofern sie zuhause versorgt werden:

 

  -        Zuschuss für Wohnraumanpassung: Für die altersgerechte Wohnraumanpassung wie z. B. den Einbau eines Treppenlifts 
           oder den Umbau von der Wanne zur Dusche können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 2 einen Zuschuss von bis zu 4.000 €
           ihrer Pflegekasse beanspruchen. Dieser Zuschuss steht Pflegebedürftigen einmalig für alle Maßnahmen der
           Barrierereduzierung zu. Sollte sich der Hilfebedarf einmal ändern, so kann der Zuschuss u. U. erneut gewährt werden.

  -        Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Menschen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel
           und Pflegehilfsmittel. So erhalten sie

  • Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel (monatlich 25,50 Euro),
  • die Pauschalförderung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln von monatlich 40 Euro,
  • medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung gelistet sind.

  -        Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

  -        Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche: Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf die Beratung z. B. für die
           bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Auch die notwendigen regelmäßigen
           Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse.

  -        Bis zu 4.000 Euro Förderung für die altersgerechte Wohnraumanpassung bekommen maximal vier Versicherte mit Pflegegrad 2
           auch, wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Senioren-Wohngemeinschaft (WG) einziehen.
           Zusätzlich stehen höchstens vier Bewohnern ein einmaliger Gründungszuschuss von jeweils 2.500 Euro sowie ein
           monatlicher Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214 Euro zu.

 

Ab 2017 müssen Pflegebedürftige keine gesonderten Anträge auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel mehr stellen, wie bis 31.12.2016 notwendig. Sobald Gutachter des MDK einzelne Hilfsmittel empfehlen, gelten sie automatisch als beantragt. So steht es sinngemäß in den neuen Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).