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Was ist der Pflegegrad 5?

 

Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse.

 

Bei Versicherten ermitteln Gutachter nach dem Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, haben sie Anspruch auf Pflegegrad 5. Die Einstufung geschieht wieder nach den 6 Bereichen Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

  

Leistungen bei Pflegegrad 5

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf Pflegeleistungen.

 

Ein monatliches Pflegegeld von 901 € erhalten Menschen mit Pflegegrad 5 bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

 

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 stehen Pflegesachleistungen von monatlich 2.095 € zu, die ambulante Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

 

Wenn Pflegebedürftige nicht nur durch Angehörige sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei erhalten Versicherte das Pflegegeld jedoch nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch „anteiliges Pflegegeld“. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 5

 

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 5 haben Anspruch auf den neuen vereinheitlichten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ihrer Pflegekasse. Damit können sie zum Beispiel:

  -          an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert,

  -          einen Alltagsbegleiter z. B. für Gespräche oder Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlen,

  -          oder Haushaltshilfen engagieren, die ihnen etwa beim Putzen der Wohnung helfen oder beschwerliche Hausarbeiten
             wie die Gardinenwäsche übernehmen.

 

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

 

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 5 etwa nach einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Kurzzeitpflege z. B. in einem Pflegeheim, erhält er von seiner Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr maximal 1.612 € einen Zuschuss.

 

Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzt, kann für seine Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224 € Zuschuss für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen.

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten während der bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege noch die Hälfte ihres Pflegegeldes von monatlich 901 € bei häuslicher Pflege durch Angehörige weiter, sprich monatlich 450,50 €.

 

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

 

Für Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege durch professionelle Pflegekräfte bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen gewähren Pflegekassen Versicherten mit Pflegegrad 5 einen Zuschuss von 1.612 € für höchstens vier Wochen (28 Tage) im Jahr.

Dabei gelten folgende Bestimmungen:

 

Während der Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 immerhin noch die Hälfte ihres monatlichen Pflegegeldes von 901 € für bis zu sechs Wochen im Jahr weiter, also 450,50 € im Monat.

 

Wer im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege nutzt, der hat Anspruch für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr, die mit bis zu 3.224 € pro Jahr bezuschusst wird.

 

Tagespflege bei Pflegegrad 5

 

Die Leistungssätze für Tagespflege und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen, bleiben weitgehend unverändert und fließen wie im Vorjahr zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten demnach für Tagespflege und Nachtpflege als teilstationäre Pflegeleistungen monatlich 1995 €.

 

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 5

 

Zusätzlich haben Versicherte mit Pflegegrad 5 Anspruch auf folgende Leistungen, sofern sie zuhause versorgt werden:

 

  -        Zuschuss für Wohnraumanpassung: Für die altersgerechte Wohnraumanpassung wie z. B. den Einbau eines Treppenlifts 
           oder den Umbau von der Wanne zur Dusche können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 5 einen Zuschuss von bis zu 4.000 €
           ihrer Pflegekasse beanspruchen. Dieser Zuschuss steht Pflegebedürftigen einmalig für alle Maßnahmen der
           Barrierereduzierung zu. Sollte sich der Hilfebedarf einmal ändern, so kann der Zuschuss u. U. erneut gewährt werden.

  -        Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Menschen mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel
           und Pflegehilfsmittel. So erhalten sie

  • Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel (monatlich 25,50 €),
  • die Pauschalförderung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln von monatlich 40 €
    medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung gelistet sind.

  -        Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

  -        Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche: Versicherte mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf die Beratung
           z. B. für die bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau. Auch die notwendigen
           regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse.

  -        Bis zu 4.000 € Förderung für die altersgerechte Wohnraumanpassung bekommen höchstens vier Bewohner auch,
           wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine Senioren-Wohngemeinschaft (WG) einziehen. Zusätzlich
           stehen höchstens vier Bewohnern ein einmaliger Gründungszuschuss von jeweils 2.500 € sowie ein monatlicher
           Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214 € zu.

 

Ab 2017 müssen Pflegebedürftige keine gesonderten Anträge auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel mehr stellen, wie bis 31.12.2016 notwendig. Sobald Gutachter des MDK einzelne Hilfsmittel empfehlen, gelten sie automatisch als beantragt. So steht es sinngemäß in den neuen Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

 

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